F.I.F.A. – Players’ Status Committee / Commissione per lo Status dei Calciatori – club vs club disputes / controversie tra società – (2019-2020) – fifa.com – atto non ufficiale – Decision 22. Januar 2020
Entscheid der
Kommission für den Status von Spielern
vom 22. Januar 2020, in Zürich, Schweiz,
von
Roy Vermeer (Niederlande)
Einzelrichter der Kommission für den Status von Spielern,
über die Klage eingereicht durch den Verein,
FC Zürich, Schweiz,
vertreten durch Herrn Daniel Engel,
als Kläger
gegen den Verein,
FC Red Bull Salzburg, Österreich,
vertreten durch herrn Peter Vogl,
als Beklagter
betreffend einer vertraglichen Streitigkeit zwischen den Parteien bezüglich des Transfers des Spielers Dimitri Oberlin
I. Fakten
1. Am 29. Juni 2015 haben der Schweizer Verein, FC Zürich (nachfolgend: der Kläger oder FCZ) und der Österreichische Verein, FC Red Bull Salzburg (nachfolgend: der Beklagte oder Salzburg) eine Transfervereinbarung bezüglich des definitiven Transfers des Spielers Dimitri Oberlin (nachfolgend: der Spieler) vom Kläger zum Beklagten abgeschlossen.
2. Art. 6 der Transfervereinbarung lautet wie folgt: “Sofern der Spieler während der Vertragsdauer (sohin bis 31.05.2018) gegen eine Netto-Transfersumme von mehr als € 1.100.000,- (in Worten eine Million einhunderttausend Euro) (nach Abzug von Steuern, Solidaritätszahlungen, Ausbildungsentschädigungen und dergleichen) von RBS [Salzburg] zu einem dritten Verein wechselt, erhält FCZ 10 % der beim Wechsel des Spielers von RBS [Salzburg] tatsächlich erhaltenen Netto-Transfersumme die € 1.100.000,- (in Worten eine Millionen und einhunderttausend Euro) übersteigt. Um Missverständnisse zu vermeiden folgendes Beispiel: Wechselt der Spieler mit Wirkung zum 01.07.2017 gegen eine Netto Transfersumme von EUR 2.000.000,- von RBS [Salzburg] zu einem dritten Verein, so erhält FCZ 10 % von EUR 900.000,-, sohin, EUR 90.000,- (zzgl. USt). Erhält RBS [Salzburg] die Transfersumme in Raten, so ist auch das Entgelt in Raten im selben Verhältnis fällig. RBS [Salzburg] ist jedoch nicht verpflichtet, dem Transfer zu einem dritten Verein zuzustimmen“.
3. Am 29. Juni 2015 haben der Spieler und Salzburg einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, welcher vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2018 gültig war.
4. Am 24. Februar 2017 haben der Spieler und Salzburg einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen, welcher vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2021 gültig war.
5. Am 12. Juli 2017 hat Salzburg mit dem Schweizer Verein, FC Basel (nachfolgend: Basel) eine Vereinbarung bezüglich dem leihweisen Transfer (nachfolgend: Leihvertrag) abgeschlossen, inklusive einer Leihsumme von EUR 600,000 zahlbar von Basel an Salzburg. Gemäss diesem Leihvertrag wechselte der Spieler leihweise für die Zeit zwischen dem 20. Juli 2017 und dem 30. Juni 2018 zu Basel.
6. Gemäss diesem Leihvertrag hatte Basel die Option den Spieler mittels definitivem Transfer per 1. Juli 2018 für die Transfersumme von EUR 4,900,000, fällig am 15. Juli 2018, zu übernehmen. Um diese Option auszuüben, musste dies Basel Salzburg bis zum 31. Mai 2018 schriftlich mitteilen.
7. Am 21. Februar 2018 teilte Basel Salzburg schriftlich mit, dass die Option für den definitiven Transfer des Spielers gemäss Leihvertrag ausgeübt wird.
8. Am 11. Mai 2018 haben Basel und Salzburg eine Transfervereinbarung bezüglich des definitiven Transfers des Spielers zu Basel per 1. Juli 2018 gegen Zahlung von EUR 4,900,000, fällig am 16. Juli 2018, abgeschlossen.
9. Am 18. Mai 2018 kontaktierte der FCZ Salzburg und forderte die Zahlung von EUR 380,000 im Zusammenhang mit Art. 6 der Transfervereinbarung vom 29. Juni 2015.
10. Am 13. Juni 2018 lehnte Salzburg die Forderung des FCZ ab, da der relevante Transfer ausserhalb des definierten Zeitfensters von Art. 6 der Transfervereinbarung vom 29. Juni 2015 liegt.
Spieler Dimitri Oberlin
(Verein FC Zürich, Schweiz / Verein FC Red Bull Salzburg, Österreich)
11. Am 23. August 2018 hat der FCZ ein Schreiben an Salzburg gerichtet und auf die Forderung bestanden. Diese Forderung hat Salzburg mit Schreiben vom 5. September 2018 erneut abgelehnt.
12. Am 31. Juli 2019 hat der FCZ eine Klage gegen Salzburg bei der FIFA eingereicht mit der Forderung auf Zahlung von EUR 380,000 plus 8.58% Zins p.a. ab dem 11. September 2018 im Zusammenhang mit Art. 6 der Transfervereinbarung vom 29. Juni 2015.
13. Gemäss den Argumenten des FCZ sollte bei der Bestimmung des Zeitpunktes welcher Art. 6 der Transfervereinbarung vom 29. Juni 2015 auslöste auf den Leihtransfer des Spielers von Salzburg zu Basel abgestellt werden, da der Spieler ab diesem Moment nicht mehr für den Beklagten spielte.
14. Alternativ verlangt der FCZ, dass der Zeitpunkt der Vereinbarung des definitiven Transfers des Spielers zwischen Basel und Salzburg, also der 11. Mai 2018, als Zeitpunkt welcher Art. 6 der Transfervereinbarung vom 29. Juni 2015 auslöste, definiert wird. Dies weil der Beklagte ab diesem Zeitpunkt berechtigt war die Transfersumme von EUR 4,900,000 zu erhalten. Weiter führte der Kläger aus es sei irrelevant, dass diese Summe erst später fällig wurde.
15. In diesem Zusammenhang behauptet der FCZ, dass das Fälligkeitsdatum der Zahlung nicht als relevanten Zeitpunkt betrachtet werden soll, da dieses Datum von Salzburg, wider Treu und Glauben und um die Weiterverkaufsregelung zu umgehen, gewählt wurde.
16. Salzburg hat beantragt die Klage abzuweisen, da Art. 6 der Transfervereinbarung vom 29. Juni 2015 nur auf definitive und nicht auf leihweise Transfers anwendbar sei. Weiter führt der Beklagte aus, dass der Kläger auf die Transfersumme von EUR 4,900,000 abstellt und die EUR 600,000 des leihweisen Transfers nicht addiert.
17. Der Beklagte argumentiert, dass Art. 6 der Transfervereinbarung vom 29. Juni 2015 nicht ausgelöst worden sei, da der Spieler erst nach dem 31. Mai 2018 transferiert wurde. Dieses Datum wurde gewählt, da der ursprüngliche Arbeitsvertrag des Spielers an diesem Datum ausgelaufen wäre. In der Zwischenzeit haben Salzburg und der Spieler Ihren Vertag erneuert und nur dadurch war es dem Beklagten möglich nach dem 31. Mai 2018 eine Transfersumme zu erhalten.
18. Gemäss Salzburg bezieht sich Art. 6 der Transfervereinbarung vom 29. Juni 2015 nicht auf Transfersummen die nach dem 31. Mai 2018 erhalten wurden.
19. Weiter verneint der Beklagte die Behauptung des Klägers, dass das Fälligkeitsdatum der Transferzahlung wider Treu und Glauben und um die Weiterverkaufsregelung zu umgehen, gewählt wurde. Salzburg behauptete, dass der Spieler zum Zeitpunkt des Leihvertrages Einsatzmöglichkeiten brauchte, die ihm Basel bieten konnte. Da Basel zu diesem Zeitpunkt auf eine Option zur definitiven Übernahme des Spielers beharrte, wurde diese in die Vereinbarung aufgenommen, und da der Spieler sodann gute Leistungen zeigte, hat Basel die Option letztlich ausgeübt.
Spieler Dimitri Oberlin
(Verein FC Zürich, Schweiz / Verein FC Red Bull Salzburg, Österreich)
II. Erwägungen des Einzelrichters der Kommission für den Status von Spielern
1. Zunächst untersuchte der Einzelrichter der Kommission für den Status von Spielern, (nachfolgend: Einzelrichter) ob er die Kompetenz hat über den vorliegenden Fall zu entscheiden. In diesem Zusammenhang nahm er zur Kenntnis, dass die gegenständliche Angelegenheit am 31. Juli 2019 bei der FIFA eingereicht wurde. Demzufolge ist die Fassung der Verfahrensordnung für die Kommission für den Status von Spielern und Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (nachstehend: die Verfahrensordnung) von 2018 für die gegenständliche Angelegenheit anwendbar (vgl. Art. 21 der Verfahrensordnung).
2. Anschliessend verwies der Einzelrichter auf Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung und bestätigte, dass er gemäss Art. 23 par. 1 und 4 im Zusammenhang mit Art. 22 lit. f) des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern, zuständig ist, Streitigkeiten zwischen Vereinen, welche unterschiedlichen Verbänden angehören, zu entscheiden.
3. Nachfolgend analysierte der Einzelrichter welche Fassung des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern anwendbar ist in Bezug auf den materiellen Inhalt der Streitsache. In diesem Zusammenhang, verwies der Einzelrichter auf einerseits auf Art. 26 Abs. 1 und 2 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern, und andererseits auf den Fakt, dass die gegenständliche Klage am 31. Juli 2019 bei der FIFA eingereicht wurde. Dementsprechend kam der Einzelrichter zum Schluss, dass die Fassung Juni 2019 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (nachfolgend: das Reglement) auf den materiellen Inhalt der Streitsache anwendbar ist.
4. Nach der Feststellung der Kompetenz des Einzelrichters und der anwendbaren Bestimmungen, beschäftigte er sich mit dem materiellen Inhalt der Streitsache. Der Einzelrichter begann mit der Anerkennung und Bestätigung der oben genannten Tatsachen, als auch der eingereichten Unterlagen.
5. In diesem Zusammenhang stellte der Einzelrichter fest, dass der Kläger und der Beklagte am 29. Juni 2015 eine Transfervereinbarung bezüglich des definitiven Transfers des Spielers abgeschlossen haben und dabei in Art. 6 folgendes festgelegt haben: “Sofern der Spieler während der Vertragsdauer (sohin bis 31.05.2018) gegen eine Netto-Transfersumme von mehr als € 1.100.000,- (in Worten eine Million einhunderttausend Euro) (nach Abzug von Steuern, Solidaritätszahlungen, Ausbildungsentschädigungen und dergleichen) von RBS [Salzburg] zu einem dritten Verein wechselt, erhält FCZ 10 % der beim Wechsel des Spielers von RBS [Salzburg] tatsächlich erhaltenen Netto-Transfersumme die € 1.100.000,- (in Worten eine Millionen und einhunderttausend Euro) übersteigt. Um Missverständnisse zu vermeiden folgendes Beispiel: Wechselt der Spieler mit Wirkung zum 01.07.2017 gegen eine Netto Transfersumme von EUR 2.000.000,- von RBS [Salzburg] zu einem dritten Verein, so erhält FCZ 10 % von EUR 900.000,-, sohin, EUR 90.000,- (zzgl. USt). Erhält RBS [Salzburg] die Transfersumme in Raten, so ist auch das Entgelt in Raten im selben Verhältnis fällig. RBS [Salzburg] ist jedoch nicht verpflichtet, dem Transfer zu einem dritten Verein zuzustimmen.
Spieler Dimitri Oberlin
(Verein FC Zürich, Schweiz / Verein FC Red Bull Salzburg, Österreich)
6. Weiter hat der Einzelrichter zur Kenntnis genommen, dass der Kläger in Zusammenhang mit Art. 6 der obengenannten Transfervereinbarung und des darauffolgenden Transfers zu Basel, mittels Klage eine Zahlung von EUR 380,000 plus Zins von Salzburg forderte.
7. Der Einzelrichter hat auch die Position des Beklagten zur Kenntnis genommen, welcher die Klage ablehnte und der Auffassung ist, dass der definitive Transfer des Spielers zu Basel erst nach dem 31. Mai 2018 stattfand und daher Art. 6 der Transfervereinbarung vom 29. Juni 2015 nicht anwendbar sei.
8. In Anbetracht der widersprüchlichen Positionen der Parteien, verstand der Einzelrichter, dass die zentrale Frage der Streitigkeit sei ob Art. 6 der Transfervereinbarung vom 29. Juni 2015 auf den Transfer des Spielers zu Basel anwendbar sei, und ob der FCZ berechtigt ist einen Teil der von Basel an Salzburg bezahlten Transfersumme zu erhalten.
9. Der Einzelrichter analysierte den Inhalt der Weiterverkaufsregelung des aktuellen Falles und den Ablauf der Ereignisse im Zusammenhang mit dem Transfer des Spielers zu Basel. Dementsprechend stellte der Einzelrichter fest, dass bereits im Leihvertrag vom 12. Juli 2017 die Option für den definitiven Transfer, wie er sich später ereignete, festgelegt wurde.
10. Zudem hat der Einzelrichter erkannt, dass die obengenannte Option bereits am 21. Februar 2018, also innerhalb der festgelegten Zeitspanne der Weiterverkaufsregelung, von Basel ausgeübt wurde.
11. Weiter hat der Einzelrichter festgestellt, dass Salzburg und Basel, innerhalb der festgelegten Zeitspanne der Weiterverkaufsregelung, am 11. Mai 2018 die Transfervereinbarung bezüglich dem definitiven Transfer des Spielers unterzeichnet haben.
12. Zusätzlich wollte der Einzelrichter betonen, dass der Spieler bereits seit Juli 2017 in Basel registriert war und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für Salzburg spielte.
13. Aus obengenannten Gründen, konnte das Argument des Beklagten, nach welchem das Fälligkeitsdatum der Zahlung und des Spielertransfers selber ausserhalb der festgelegten Zeitspanne der Weiterverkaufsregelung liegen würde, nicht überzeugen.
14. Dementsprechend kam der Einzelrichter zum Schluss, dass Art. 6 der Transfervereinbarung vom 29. Juli 2015 auf den definitiven Transfer des Spielers von Salzburg nach Basel anwendbar ist und dass der Kläger daher berechtigt ist 10% der Transfersumme über EUR 1,100,000, also 10% von EUR 3,800,000, zu erhalten.
15. Folglich hat der Einzelrichter entschieden, dass der Beklagte dem Kläger, in Anwendung des Prinzips pacta sunt servanda, die Summe von EUR 380,000 zu bezahlen hat.
Spieler Dimitri Oberlin
(Verein FC Zürich, Schweiz / Verein FC Red Bull Salzburg, Österreich)
16. Zusätzlich, unter Berücksichtigung des Begehrens des Klägers und in Anwendung der konstanten Praxis der Kommission für den Status von Spielern in dieser Beziehung, hat der Einzelrichter entschieden, dass der Beklagte dem Kläger Zins in der Höhe von 5% p.a. auf die ausstehende Summe ab dem Datum der Klageeinreichung bis zu dem Datum der Bezahlung zu entrichten hat.
17. Schließlich bezog sich die Kammer auf Art. 25 par. 2 des Reglements in Verbindung mit Art. 18 par. 1 der Verfahrensordnung wonach in Verfahren vor dem Einzelrichter Kosten bis maximal CHF 25’000 erhoben werden. Des Weiteren ist festgehalten, dass die Kostenverteilung aufgrund des Obsiegens und Unterliegens erfolgt. Entsprechend des Anhangs A der Verfahrensordnung sind die Verfahrenskosten anhand des Streitwertes zu erheben.
18. In Bezug darauf stellte die Kammer fest, dass der Streitwert in Höhe von EUR 380,000, entsprechend der Klage des Klägers in der gegenwärtigen Streitsache in Betracht gezogen werden sollte. Folglich kam die Kammer zu dem Schluss, dass der Höchstbetrag für die Kosten des Verfahrens bei CHF 25,000 liegt (vgl. Tabelle im Anhang A).
19. In Anbetracht dessen, dass die Klage des Klägers teilweise gutgeheissen wurde, beschloss der Einzelrichter, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens vor der FIFA zu tragen hat.
20. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vorliegenden Streitsache, legte der Einzelrichter die Kosten des gegenwärtigen Verfahrens auf CHF 15,000 fest.
21.
22. Lastly, the Single Judge referred to art. 25 par. 2 of the Regulations in combination with art. 18 par. 1 of the Procedural Rules, according to which, in the proceedings before the Players’ Status Committee, including the Single Judge, costs in the maximum amount of CHF 25,000 are levied. The costs are to be borne in consideration of the parties’ degree of success in the proceedings (cf. art. 18 par. 1 of the Procedural Rules).
23. In this respect, the Single Judge reiterated that the claim of the Claimant is partially accepted and that the Respondent is the party at fault. Therefore, the Single Judge decided that the Respondent and the Claimant should split the costs of the current proceedings in front of FIFA.
24. Des Weiteren, unter Berücksichtigung der oben erwähnten Erwägungen, der Einzelrichter verwies auf Art. 24bis Abs.1 und 2. des Reglements, welches festlegt, dass das Entscheidungsorgan der FIFA in der Entscheidung auch über die Folgen eines Verzugs eines fälligen Betrages verfügt.
25. Dementsprechend betonte der Einzelrichter, dass die Folgen eines Verzugs eines fälligen Betrages für einen Verein in einem nationalen und internationalen Registrierungsverbot für neue Spieler bis zur Zahlung des fälligen Betrages und für maximal drei volle aufeinanderfolgende Registrierungsperioden besteht.
26. Demzufolge hat der Einzelrichter entschieden, dass der Beklagte, falls er die fällige Zahlung nicht innerhalb von 45 Tagen nach Übermittlung der Entscheidung und ab Bekanntgabe der relevanten Bankverbindung des Klägers an den Beklagten überweist,
Spieler Dimitri Oberlin
(Verein FC Zürich, Schweiz / Verein FC Red Bull Salzburg, Österreich) ein Registrierungsverbot für neue Spieler gemäss Art. 24bis Abs. 2. und 4. des Reglements verfügt wird.
27. Der Einzelrichter weist jede weitere Forderung des Klägers ab.
III. Entscheid des Einzelrichters der Kommission für den Status von Spielern
1. Die Klage des Klägers, FC Zürich, wird teilweise gutgeheissen.
2. Der Beklagte, FC Red Bull Salzburg, hat dem Kläger den Betrag von EUR 380,000, plus 5% Zins p.a. ab 31. Juli 2019, zu bezahlen.
3. Jede weitergehende Forderung des Klägers wird abgewiesen.
4. Der Kläger wird angewiesen den Beklagten, direkt und unverzüglich, vorzugsweise über die E-Mail-Adresse die zur Benachrichtigung dieser Entscheidung benutzt wird, die relevante Bankverbindung zu kommunizieren, auf welche der Beklagte den Betrag erwähnt in Punkt 2, zu überweisen hat.
5. Der Beklagte hat den Nachweis der getätigten Zahlung in Übereinstimmung mit Punkt 2, an die E-Mail-Adresse psdfifa@fifa.org der FIFA, zu erbringen, falls nötig, übersetzt in eine der offiziellen FIFA Sprachen (Englisch, Deutsch, Spanisch, Französisch).
6. Falls der fällige Betrag in Übereinstimmung mit Punkt 2 inklusive Zins, nicht innerhalb von 45 Tagen ab Bekanntgabe der relevanten Bankverbindung des Klägers an den Beklagten, überweisen wird, dann wird dem Beklagten verboten neue Spieler zu registrieren, national und international, bis der ausstehende Betrag beglichen wird und maximal für drei volle aufeinanderfolgende Registrierungsperioden (vgl. Art. 24bis des Reglementes bezüglich Status und Transfer von Spielern).
7. Bei Bezahlung des fälligen Betrages wird das in Punkt 6 erwähnte Verbot unverzüglich aufgehoben, auch wenn dieses noch nicht zur Gänze verbüsst ist.
8. Falls der vorerwähnte Betrag inklusive Zins nach Ablauf des Registrierungsverbotes der drei vollen und aufeinanderfolgenden Registrierungsperioden, ausstehend bleibt, dann kann der Fall, auf Anfrage, dem FIFA Disziplinarkomitee zur Beurteilung und für eine formelle Entscheidung übermittelt werden.
Spieler Dimitri Oberlin
(Verein FC Zürich, Schweiz / Verein FC Red Bull Salzburg, Österreich)
9. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 15,000 sind durch den Beklagten, wie folgt, zu bezahlen:
9.1. Der Betrag von CHF 5,000 ist direkt dem Kläger zu überweisen.
9.2. Der Betrag von CHF 10,000 ist der FIFA auf folgendes Bankkonto, mit Bezug auf den Fall mit der Referenz 19-01581/pas, zu überweisen:
UBS Zurich
366.677.01U (FIFA Players’ Status)
Clearing number 230
IBAN: CH27 0023 0230 3666 7701U
SWIFT: UBSWCHZH80A
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Anmerkung zur Publikation:
Die FIFA Administration darf Entscheidungen der Kommission für den Status von Spielern oder der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten veröffentlichen. Falls diese Entscheidungen vertrauliche Informationen enthalten, kann die FIFA, auf Antrag einer Partei binnen 5 Tagen nach Übermittlung der begründeten Entscheidung, entscheiden eine anonymisierte oder redigierte Version zu veröffentlichen (siehe Art. 20 der Verfahrensordnung).
Anmerkung bezüglich der Begründung der Entscheidung (Rechtsmittel):
Gemäß Art. 58 par. 1 der FIFA Statuten kann gegen diese Entscheidung Berufung vor dem Internationalen Sportsgerichtshof (CAS) eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb 21 Tagen nach Zustellung des vorliegenden begründeten Entscheides beim CAS eingereicht werden und sollte alle Elemente gemäß Punkt 2 der durch den CAS erlassenen Richtlinien enthalten. Innerhalb weiterer 10 Tage nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Berufung, sollte eine Stellungnahme mit der Beschreibung des Sachverhaltes und der rechtlichen Argumente welche den Anspruch vor dem CAS begründen, eingereicht werden (vgl. Punkt 4 der CAS-Richtlinien).
Die vollständige Anschrift und Kontaktdaten des CAS lauten wie folgt:
Court of Arbitration for Sport (CAS)
Avenue de Beaumont 2
CH-1012 Lausanne
Switzerland
Tel: +41 21 613 50 00
Fax: +41 21 613 50 01
e-mail: info@tas-cas.org
Im Namen der
Kommission für den Status von Spielern
Emilio García Silvero
Chief Legal & Compliance Officer